Lärmmessungen am Arbeitsplatz
Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung besteht für den Unternehmer die Pflicht, eine Lärmmessung durchzuführen und die Ergebnisse in geeigneter Form zu dokumentieren und mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
Wichtigster Kennwert zur Beurteilung der Lärmbelastung am Arbeitsplatz ist der Lärmexpositionspegel LEX,8h.
Die Aktionspegel sind
LEX,8h | LCpeak | Aktion | |
Unterer Grenzwert | 80 dB(A) | 135 dB | Empfohlenes Tragen von Gehörschutz |
Oberer Grenzwert | 85 dB(A) | 137 dB | Gehörschutz muss getragen und der Lärmpegel womöglich reduziert werden |
Expositionslimit | 87 dB(A) | 140 dB | Das Expositionslimit darf nie überschritten werden. |
Für Büroarbeit wird die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung nicht angewendet.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und die VDI Richtlinie 2058 fordern den Maximalwert von 55 dB (A) für überwiegend geistige Tätigkeiten. Nach neuesten Erkenntnissen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin werden diese Werte als nicht ausreichend angesehen und 55 dB(A) zwar als zulässig aber ungünstig bewertet. Die “Arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse AWE Nr. 124” dieser staatlichen Fachbehörde bewerten Schalldruckpegel am Bildschirmarbeitsplatz bis 30 dB (A) als optimale schalltechnische Qualität am Arbeitsplatz, bis 40 dB (A) als sehr gut und bis 45 dB (A) als gut.